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Übernahmebedingungen

§ 1
Der Übernehmer eines Tieres ist sich darüber im Klaren, dass die Tierhaltung Kosten für Pflege, Nahrung und gegebenenfalls für tierärztliche Behandlung verursacht. Er versichert, dass bei ihm alle Voraussetzungen für die Haltung eines Tieres gegeben sind und dass die Einwilligung des Vermieters für die Tierhaltung vorliegt.

§ 2
Es besteht darüber Einigkeit, dass der Übernehmer das Eigentum an dem übernommenen Tier erst ein halbes Jahr nach Vertragsabschluss erwirbt, und in diesem Fall auch nur dann, wenn – im Falle der Übernahme eines Fundtieres – bis dahin kein Eigentümer oder sonstiger Empfangsberechtigter Rechte auf das Fundtier geltend gemacht hat. Bei Eintreten dieses Falles hat der Übernehmer dem Eigentümer oder Empfangsberechtigten auf Verlangen das Fundtier gegen Kostenerstattung herauszugeben. Wird ein Fundtier nicht innerhalb dieser Frist vom Eigentümer oder Empfangsberechtigten zurückverlangt oder macht der Tierschutzverein von seinen in § 4 bezeichneten Rechten innerhalb der vereinbarten Frist keinen Gebrauch, so geht mit Ablauf eines halben Jahres seit Vertragsabschluss das Eigentum an dem Tier auf den Übernehmer über.

§ 3
Der Übernehmer verpflichtet sich, das Tier ordnungsgemäß zu halten und zu pflegen sowie die Vorschriften der jeweils geltenden Tierschutzbestimmungen, insbesondere des Tierschutzgesetzes und der entsprechenden Rechtsverordnungen zu beachten.
Eine Weitergabe des Tieres an Dritte ist ohne Einverständnis des Tierschutzvereines nicht gestattet.
Wenn das Tier aus einem wichtigen Grund eingeschläfert werden muß, ist dies ausschließlich vom Tierarzt vorzunehmen (§ 4 des Tierschutzgesetzes) und der Tierschutzverein durch Vorlage der tierärztlichen Bescheinigung darüber zu unterrichten.
Das Abhandenkommen des Tieres ist dem Tierschutzverein unverzüglich mitzuteilen.

§ 4
Es besteht darüber Einigkeit, dass der Tierschutzverein berechtigt ist, bis zum endgültigen Eigentumsübergang ohne Erwirkung eines Rechtstitels die unverzügliche Rückgabe des Tieres zu fordern, wenn der Übernehmer seinen vertraglich übernommenen Verpflichtungen nicht nachkommt.

§ 5
Der Übernehmer erkennt ausdrücklich an, dass er die entstehenden Unterhaltskosten des Tieres, auch die, die über die gewöhnlichen Pflegekosten hinausgehen, wie z.B. Tierarztkosten, Haftpflichtschäden, Versicherungskosten, Steuern und sonstige an die Tierhaltung anknüpfenden Kosten vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an selbst zu tragen hat. Er verzichtet ausdrücklich darauf, gegenüber dem Tierschutzverein Aufwendungsansprüche geltend zu machen. Dies gilt auch für den Fall der freiwilligen Rückgabe des Tieres durch den Halter oder die Rücknahme des Tieres durch den Tierschutzverein in den Fällen des § 4.

§ 6
Der Tierschutzverein vermittelt ihm unbekannte Fund- bzw. Abgabetiere und übernimmt aus diesem Grund keinerlei Haftung für durch das vermittelte Tier hervorgerufene Schäden.

Die Beschreibung des Tieres erfolgt nach bestem Wissen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

Der Kostenbeitrag für die Übernahme eines Tieres versteht sich als pauschalierter Zuschuß zu den Pflegekosten für alle im Tierheim untergebrachten Tiere einschließlich der Kosten für tierärztliche Betreuung sowie gesetzliche Mehrwertsteuer.
Bei Rückgabe des Tieres an den Tierschutzverein besteht kein Anspruch auf Erstattung des Kostenbeitrages.

§ 7
Der Übernehmer verpflichtet sich, dem beauftragten und sich ausweisenden Vertreter des Tierschutzvereines jederzeit zu gestatten, sich vom Zustand des Tieres und von der Einhaltung der vorerwähnten Vertragsverpflichtungen zu überzeugen und zu diesem Zweck Räumlichkeiten zu betreten, in denen sich das Tier befindet.

§ 8
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
Sollten sich einzelne Vertragsbestimmungen als unwirksam herausstellen, wird die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht davon berührt.

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